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Der tiefere Sinn unserer Berufserfahrung lautet

"Das Zuhören hat sich für alle gelohnt!"
Michel Skala
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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Aerarium GmbH
3003 Gablitz, Linzerstraße 1/9 Österreichischen Versicherungsmakler (AGBM 2001) beschlossen vom Bundesgremium der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungs­angelegenheiten am  7. März 2001

Der Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen und dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmer (Versicherer) Versicherungsverträge zwischen Versicherer und Versicherungskunden (kurz VK). Der vom VK mit seiner Interessenwahrung in privaten, betrieblichen Ver­sicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren. Der VM leistet nach dem Maklergesetz, den Allgemeinen Ge­schäfts­bedingungen (kurz AGB) und einem mit dem VK abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die AGB sind ab Vereinbarung eine für VK und VM verbindliche Basis im Ge­schäftsverkehr zwischen beiden und bei Abwicklung der Geschäfts­fälle.

1.Pflichten des Versicherungsmaklers (VM): 1.1. Die Interessenwahrung umfasst die fachgerechte, den jeweiligen, den jeweiligen Be­dürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung des VK über den zu vermittelnden Ver­sicherungsschutz. Der VM erstellt eine angemessene Risiko­analyse und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten Informationen und ausgehändigten Unterlagen. 1.2. Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des Einzelfalles best­möglichen Ver­sicherungsschutz zu vermitteln. Die Interessenwahrnehmung ist auf Ver­sicherer mit Niederlassung in Öster­reich beschränkt, auf andere nur gegen Entgelt­vereinbarung für den erhöhten Aufwand. Die Vermittlung des bestmöglichen Ver­sicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Be­rücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses: das bedeutet neben der Höhe der Ver­sicherungsprämie, insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei dder Schadenabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglich­keit den Schadenfallkündigungen, die Höhe von Selbstbehalten etc. 1.3. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 4 (Bekanntgabe von Rechts­handlungen etc.) und Z.5 (Prüfung des Versicherungsscheines) MaklerG ver­pflichtet. (Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.) 1.4. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 6 (Unterstützung bei Versicherungs­fall etc.) und Z. 7 (laufende Überprüfung etc.) MaklerG verpflichtet. 1.5. Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebs­geheimnisse der VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiter­zugeben, die zur Beurteilung des zu ver­sichernden oder versicherten Risikos notwendig sind. Der VK stimmt der automatisation­sunterstützen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu.

2. Pflichten des Versicherungskunden (VK): 2.1. der VK wird alle für den Abschluss der gewünschten Versicherungen und für den VM für eine korrekte Erfüllung seines Auftrages notwendigen, relevanten Daten, Infor­mationen und Unterlagen Wahrheitsgemäß und vollständig bekannt geben. Ebenso wird er alle für die Versicherungsdeckung relevanten Ver­änderungen, insbesondere Adress­änderung, Änderungen der Tätigkeit, Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung u.s.w., dem VM unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekannt geben. Der VK hat – wenn erforderlich – an einer Risikobesichtigung durch den VM oder Ver­sicherer nach vor­heriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf be­sondere Gefahren von sich aus hinzu­weisen. 2.2 Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom VM unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Ver­sicherer bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Ver­sicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der VK wird alle durch die Vermittlung des VM übermittelten Ver­sicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag überprüfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen. 2.3. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit dem VM und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an den VM schrift­lich zu erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit. (Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).  2.4. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten auf Grund Gesetz und Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfrei­heit des Versicherers führen kann.

3. Sonstiges: 3.1. Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle ist für die gesamte Geschäftsver­bindung die Haftung des VM auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei Verbrauchergeschäften gilt der Haftungsausschluss nur für andere als Per­sonenschäden. Außer bei Verbrauchergeschäften ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme beschränkt und erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn. 3.2. Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur innerhalb von 6 Monaten – für Verbraucher von 3 Jahren – nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen, längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss des schadenbegründenden Sach­verhalts. 3.3. Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige Rechtsnachfolger übertragen und bestätigen, dass die AGB auch dann gültig sind, falls VK oder VM ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr Ver­mögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson der VK oder des VM eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weiter­geltung der AGB notwendig sind, ist vereinbart. (Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.) 3.4. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderung in der Person der Vertrags­partner dem anderen Teil jeweils unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

4. Entgeltanspruch: Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist Entgelt des VM die Provision, darüber hinaus steht dem VM bei schriftlicher Vereinbarung ein Entgelt und nach 1.2, 1.3 und 1.4 ein angemessenes Entgelt durch den VK zu.

5. Örtlicher Geltungsbereich: 5.1. Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt. 5.2. Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches Recht; Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung des VM. 5.3. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der Berufs­niederlassung des VM – bei Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes, seines ge­wöhnlichen Aufenthaltes oder seiner Be­schäftigung – anzurufen, soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter schriftlicher Makler­vertrag. Etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB.